Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig. 

Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.


Sondervorschrift fr die Verpackung PP10:
Fr die UN-Nummer 1791, Verpackungsgruppe II und die UN-Nummern 2014 und 3149, muss die Verpackung mit einer Lftungseinrichtung versehen sein.